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   BFH, 30.04.2014 - X B 244/13   

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https://dejure.org/2014,17743
BFH, 30.04.2014 - X B 244/13 (https://dejure.org/2014,17743)
BFH, Entscheidung vom 30.04.2014 - X B 244/13 (https://dejure.org/2014,17743)
BFH, Entscheidung vom 30. April 2014 - X B 244/13 (https://dejure.org/2014,17743)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Folgen einer unterbliebenen Anhörung durch das FA bei Abweichungen von der Steuererklärung

  • openjur.de

    Folgen einer unterbliebenen Anhörung durch das FA bei Abweichungen von der Steuererklärung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 91, AO § 126 Abs 1 Nr 3, AO § 126 Abs 3
    Folgen einer unterbliebenen Anhörung durch das FA bei Abweichungen von der Steuererklärung

  • Bundesfinanzhof

    Folgen einer unterbliebenen Anhörung durch das FA bei Abweichungen von der Steuererklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 AO, § 126 Abs 1 Nr 3 AO, § 126 Abs 3 AO
    Folgen einer unterbliebenen Anhörung durch das FA bei Abweichungen von der Steuererklärung

  • IWW
  • rewis.io

    Folgen einer unterbliebenen Anhörung durch das FA bei Abweichungen von der Steuererklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die unterbliebene steuerliche Anerkennung von Zuwendungen an politische Parteien mangels grundsätzlicher Bedeutung; Rechtsfolgen der generellen Nichtbeachtung von Verfahrensfehler durch das Finanzamt

  • datenbank.nwb.de

    Heilung des Verfahrensfehlers bei unterbliebener Anhörung durch Hinweis im Steuerbescheid auf Abweichung von der Steuererklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 19/81

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener Anhöhrung oder

    Auszug aus BFH, 30.04.2014 - X B 244/13
    Hierzu hat es die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallgestaltungen zitiert (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1984 VIII R 19/81, BFHE 143, 106, BStBl II 1985, 601, und vom 6. Dezember 1988 IX R 158/85, BFH/NV 1989, 561).
  • BFH, 06.12.1988 - IX R 158/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 30.04.2014 - X B 244/13
    Hierzu hat es die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallgestaltungen zitiert (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1984 VIII R 19/81, BFHE 143, 106, BStBl II 1985, 601, und vom 6. Dezember 1988 IX R 158/85, BFH/NV 1989, 561).
  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 7 K 940/18

    Bekanntgabe des Steuerbescheids an Steuerpflichtigen oder an Steuerberater -

    Da das Finanzamt beim Erlass des geänderten Erbschaftsteuerbescheides vom 10.06.2015 nicht von den Angaben in der Erbschaftsteuererklärung abgewichen ist - etwaige Einkommensteuernachzahlungen beim zuständigen Finanzamt X waren in der Erbschaftsteuererklärung von der Kanzlei G nicht thematisiert worden - liegt auch keine unterlassene erforderliche Anhörung durch den Beklagten nach § 91 AO vor, die eine Versäumung der Einspruchsfrist nach § 126 Abs. 3 AO rechtfertigen könnte (s. BFH-Beschluss vom 30.04.2014 X B 244/13, BFH/NV 2014, 1350).
  • FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 971/15

    Änderung der Einkommensteuerfestsetzung wegen weiterer Werbungskosten aus

    Für den Streitfall ist daher festzustellen, dass der ursächliche Zusammenhang der Fristsäumnis mit der unterbliebenen Anhörung nicht durch die im Steuerbescheid erfolgte Begründung überlagert wurde (vgl. auch BFH-Urteil vom 06.12.1988 IX R 158/85, BFH/NV 1989, 561 und BFH-Beschluss vom 30.04.2014 X B 244/13, BFH/NV 2014, 1350).
  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 7 K 941/18

    Inhaltsgleich zu Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06.11.2019

    Da das Finanzamt beim Erlass des geänderten Erbschaftsteuerbescheides vom 10.06.2015 nicht von den Angaben in der Erbschaftsteuererklärung abgewichen ist - etwaige Einkommensteuernachzahlungen beim zuständigen Finanzamt X waren in der Erbschaftsteuererklärung von der Kanzlei G nicht thematisiert worden - liegt auch keine unterlassene erforderliche Anhörung durch den Beklagten nach § 91 AO vor, die eine Versäumung der Einspruchsfrist nach § 126 Abs. 3 AO rechtfertigen könnte (s. BFH-Beschluss vom 30.04.2014 X B 244/13, BFH/NV 2014, 1350).
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